Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
Jeder Unternehmer mit Gewinnerzielungsabsicht ist grundsätzlich dazu verpflichtet, seinen Gewinn zu ermitteln und diesen im Rahmen der Steuererklärung anzugeben. Doch nicht jede Firma unterliegt automatisch der sogenannten Buchführungspflicht, die im Vergleich zu einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung einen deutlich erhöhten Aufwand nach sich zieht.
Buchführungspflichtig sind Betriebe :

Es kommt vor allem auf die Rechtsform an, ob dein Unternehmen der Bilanzierungspflicht unterliegt. Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz zwischen folgenden Rechtsformen:

  • Freiberufler

Dazu zählen unter anderem Ärzte oder Rechtsanwälte. Sie sind grundsätzlich von der Bilanzierungspflicht befreit und nur dazu verpflichtet, eine Einnahmen-Überschussrechnung vorzulegen.

  • Einzelkaufleute

Unternehmer mit Kleingewerbe oder vollhaftende Kaufleute sind zur Bilanzführung verpflichtet, sofern ihr jährlicher Umsatz über 600.000 Euro oder der Gewinn über 60.000 Euro liegt.

Wenn diese Grenzen überschritten werden, dann Gewinnermittlung mittels Bilanzierung (Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden)
Kapitalgesellschaften sind immer buchführungspflichtig, egal ob AG, KGaA, GmbH, e.G. oder EWIV.

Sonst: vereinfachte Gewinnermittlung:
– Einnahme-Überschuss-Rechnung (Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben mit einem Jahresergebnis nach § 4 (3) EStG)

  • Das Sammeln und Ordnen von Rechnungen und Belegen, Organisation der Aufzeichnungen. Ohne Beleg können keine Buchungen erfolgen, d.h. kein Abzug von Kosten ohne Beleg

Wie so oft gilt für Freiberufler eine Ausnahme von der Buchführungspflicht. Selbst wenn sie die genannten Umsatz- und Gewinngrenzen überschreiten, werden sie nicht buchführungspflichtig und dürfen weiterhin eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung statt einer Bilanz einreichen. Grund dafür ist, dass sie weder im handels- noch im steuerrechtlichen Sinne die Voraussetzungen erfüllen. Sie betreiben nämlich weder ein Handelsgewerbe noch eine Land- und Forstwirtschaft.

Buchführungspflicht: Vorteile, aber auch Nachteile
Wenn Sie in der angenehmen Situation sind, die Art der Gewinnermittlung selbst wählen zu dürfen, stellt sich Ihnen vielleicht die Frage, was für und was gegen die Buchführung spricht (verglichen mit der EÜR):

  • Vorteile
    umfangreiche Auswertungsmöglichkeiten
    Fehler lassen sich schneller und einfacher aufspüren
    Möglichkeit der Bildung von Rückstellungen
  • Nachteile
    komplexer Aufbau der Buchführung
    nicht ohne erweitertes Wissen im Bereich des Rechnungswesens machbar
    hoher zeitlicher Aufwand
    automatisch Wechsel zur Sollversteuerung (Umsatz- und Einkommensteuer müssen abgeführt werden, auch wenn die zugehörige Rechnung (noch) nicht bezahlt ist)